Satzung

des Landesverbandes Bayern
für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.

 
§ 1   Name und Sitz des Landesverbandes

1.      Der Landesverband führt den Namen:
"Landesverband Bayern für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V."

2.      Der Landesverband hat seinen Sitz in München. Der Vorstand kann beschließen, dass die Geschäftsstelle des Landesverbandes an einem anderen Ort geführt wird.

3.      Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

4.      Der Landesverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

 
§ 2   Zweck und Aufgabe des Landesverbandes

1.      Zweck des Landesverbandes ist die Förderung von Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung sowie von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind (im Folgenden zu fördernder Personenkreis genannt), auf Landesebene. Die Förderung umfasst auch die Erziehung, Volks- und Berufsbildung dieses Personenkreises.

2.      Der Landesverband erreicht seinen Zweck im Einzelnen insbesondere durch die

a) zentrale Vertretung der Interessen des in Abs. 1 genannten Personenkreises und der Mitgliedsvereine gegenüber den Landesorganen und der Öffentlichkeit

b) Zusammenarbeit mit überregionalen Organisationen und Einrichtungen

c) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien

d) Anregung der Forschung und des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der medizinischen, pädagogischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie Sammlung, Auswertung und Weiterentwicklung der gewonnenen Erfahrungen

e) Schaffung von überörtlichen Einrichtungen zur Förderung behinderter Menschen und deren Familien und zur Integration dieses Personenkreises

f) Angebote von Erziehungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Behindertenarbeit in eigenen Einrichtungen bzw. Einrichtungen der Mitgliedsvereine

g) Allgemeine Unterrichtung und Beratung der Mitgliedsvereine sowie des in Abs. 1 genannten Personenkreises und der betroffenen Familien

h) Anregung und Unterstützung von Vereinsgründungen im Sinne dieser Satzung.

i) Beratung, Vertretung und Betreuung des in § 2 Absatz 1 genannten Personenkreises in entschädigungs-, versorgungs-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten.

3. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Vereinen, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stelle mit den Mitteln Maßnahmen nach Ziffer 2 der Satzung fördern.

 
§ 3   Gemeinnützigkeit

1.      Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Landesverbandes dient der Behindertenfürsorge.

2.      Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Sitz Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 
§ 4   Einnahmen und Ausgaben

1.      Der Erfüllung des Verbandszwecks dienen Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Verbandsvermögens.

2.      Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung durch Erlass einer Beitragsordnung.

3.      Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

  
§ 5   Mitgliedschaft

1.      Der Landesverband kann

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) Fördermitglieder

zulassen.

2.      Zur ordentlichen Mitgliedschaft kann jeder rechtsfähige Verein zugelassen werden, der als Interessenverein die Förderung und Betreuung des in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreises verfolgt.

3.      Zur außerordentlichen Mitgliedschaft können juristische Personen zugelassen werden, die Träger von Einrichtungen und Diensten für den in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreises sind.

4.      Juristische Personen, die nicht zur ordentlichen Mitgliedschaft zugelassen werden, sowie natürliche Personen können fördernde Mitglieder werden, wenn sie die Ziele des Landesverbandes unterstützen.

5.      Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Anträgen juristischer Personen ist gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob sie als ordentliche, außerordentliche oder fördernde Mitglieder zugelassen werden.

6.      Es ist sehr wünschenswert, dass ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Landesverbandes auch Mitglieder des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. sind.

7.      Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er kann nur zum Jahresende mit 3-monatiger Kündigung erfolgen. Über den Ausschluss eines  Mitgliedes entscheidet nach dessen Anhörung der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung zulässig. Zwischen der auf Ausschluss erkennenden Entscheidung des Vorstandes und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig und schriftlich zu begründen.

8.      Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags mehr als 3 Monate nach Absendung der zweiten Mahnung im Rückstand ist. Die erste Mahnung darf frühestens 3 Monate nach Fälligkeit der rückständigen Beitragszahlung abgesandt werden. Die zweite Mahnung ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. In ihr ist auf die Folge der Nichtzahlung hinzuweisen und das Datum des Fristablaufes nach Satz 1 anzugeben. Abs. 7 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.

 
§ 6   Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 
§ 7   Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie muss als ordentliche Mitgliederversammlung einmal in jedem Kalenderjahr einberufen werden.

2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das von der Mehrheit des Vorstandskollegiums für erforderlich gehalten wird oder mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.

3.      Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden des Verbandes, im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter. Sie muss schriftlich unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

4.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Fünftel der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder anwesend ist. Erweist sich die Versammlung als beschlussunfähig, so ist innerhalb der nächsten 3 vollen Kalendermonate unter Mitteilung dieser Tatsache eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

5.      Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jedes ordentliche Mitglied, das Mitglied des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. ist, erhält für jedes volle Hundert seiner Mitgliederzahl eine weitere Stimme. Kann ein ordentliches Mitglied keine eigenen Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden, so kann es einen Delegierten eines anderen ordentlichen Mitgliedes mit seiner Vertretung beauftragen. Die Übernahme von mehr als zwei Vertretungen ist unzulässig. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzuge, so entfällt sein Stimmrecht bis zur Begleichung des Rückstandes.

6.      Beiratsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. Gleiches gilt für fördernde Mitglieder.

7.      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Verbands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

8.      Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer und einem in der Versammlung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

  
§ 8   Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:

a)   Den Vorstand zu wählen.

b)   Die Rechnungsprüfung zu bestimmen.

c)   Die Beitragsordnung zu beschließen.

d)   Den Jahresbericht entgegenzunehmen.

e)   Die ordnungsgemäß geprüfte Jahresrechnung entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

f)     Über den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen.

g)   Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.

 
§ 9   Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Ihm können bis zu sechs weitere Personen als Beisitzer mit Stimmrecht zugewählt werden. Dem Vorstand sollen nach Möglichkeit zwei Menschen mit Behinderung angehören. Ist ein Geschäftsführer bestellt, kann dieser beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

2.    Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder muss im Zeitpunkt der Wahl einem Mitgliedsverein angehören. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3.    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4.    Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden, ggf. des Stellvertreters zusammen. Über Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung, z.B. die Ordnung der Vorstandsgeschäfte oder wichtige Einzelmaßnahmen betreffend, ist eine Niederschrift zu fertigen, von zwei an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern (oder einem zusammen mit dem Geschäftsführer) zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Vorstandsbeschlüsse können auch ohne Zusammentritt des Vorstandes gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.

5.    Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt. Die Vorstandstätigkeit kann nur mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe des einkommensteuerfreien Betrages vergütet werden. Notwendige Auslagen sind angemessen zu erstatten. Für sonstige, darüber hinausgehende Leistungen eines Vorstandsmitglieds kann eine angemessene Vergütung vereinbart werden.

 
§ 10   Aufgaben und Vollmachten des Vorstandes

1.      Der Vorstand leitet die Verbandstätigkeit im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Verbandsvermögen und stellt den Haushaltsplan, die Jahresabrechnung und den Jahresbericht zusammen. Er kann einen Geschäftsführer bestellen und ihm Aufgaben übertragen, die sonst ein Vorstandsmitglied wahrnehmen müsste.

2.      Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.

3.      Ist ein Geschäftsführer bestellt, so kann der Vorstand ihm besondere Vollmacht nach § 30 BGB erteilen.

 
§ 11   Beirat

1.    Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben soll ein Beirat gebildet werden.

2.    Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Sachverständigen für die einschlägigen Fragen oder mit Rücksicht auf ihre sonstige Eignung für die Förderung der Vereinszwecke auf eine jeweils zu vereinbarende Zeit bis zu drei Jahren berufen. Wiederberufung desselben Beiratsmitglieds ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Vorstand und Beirat schließen sich aus. Die Beiratsmitglieder brauchen keinem Verein anzugehören.

3.    Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die notwendigen Auslagen werden erstattet.

4.    Der Beirat wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit angemessener Frist zu einer Sitzung einberufen, wenn der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der Beiratsmitglieder eine Beratung für erforderlich halten.

 
§ 12   Auflösung des Landesverbandes

Der Landesverband kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn ¾ der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 
§ 13   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.

 
§ 14   Ermächtigung

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind ermächtigt, Änderungen der Satzung rein formeller Natur, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, selbstständig vorzunehmen.


 § 15   Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung löst die bisherige Satzung des Landesverbandes Bayern für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. ab.

 

Diese Satzung ersetzt diejenige vom 06.07.1969 in ihrer letzten Fassung vom 05.02.2014. Sie tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.11.2015 mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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