Satzung des LVKM

§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes

1. Der Landesverband führt den Namen:
"Landesverband Bayern für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V."

2. Der Landesverband hat seinen Sitz in München. Der Vorstand kann beschließen, dass die Geschäftsstelle des Landesverbandes an einem anderen Ort geführt wird.

3. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

4. Der Landesverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§ 2   Zweck und Aufgabe des Landesverbandes

1. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung von Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung sowie von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind (im Folgenden zu fördernder Personenkreis genannt), auf Landesebene. Die Förderung umfasst auch die Erziehung, Volks- und Berufsbildung dieses Personenkreises.

2. Der Landesverband erreicht seinen Zweck im Einzelnen insbesondere durch die

a) zentrale Vertretung der Interessen des in Abs. 1 genannten Personenkreises und der Mitgliedsvereine gegenüber den Landesorganen und der Öffentlichkeit

b) Zusammenarbeit mit überregionalen Organisationen und Einrichtungen

c) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien

d) Anregung der Forschung und des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der medizinischen, pädagogischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie Sammlung, Auswertung und Weiterentwicklung der gewonnenen Erfahrungen

e) Schaffung von überörtlichen Einrichtungen zur Förderung behinderter Menschen und deren Familien und zur Integration dieses Personenkreises

f) Angebote von Erziehungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Behindertenarbeit in eigenen Einrichtungen bzw. Einrichtungen der Mitgliedsvereine

g) Allgemeine Unterrichtung und Beratung der Mitgliedsvereine sowie des in Abs. 1 genannten Personenkreises und der betroffenen Familien

h) Anregung und Unterstützung von Vereinsgründungen im Sinne dieser Satzung.

i) Beratung, Vertretung und Betreuung des in § 2 Absatz 1 genannten Personenkreises in entschädigungs-, versorgungs-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten.

3. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Vereinen, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stelle mit den Mitteln Maßnahmen nach Ziffer 2 der Satzung fördern.

Gesamte Satzung